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    Infos zu Corona-Soforthilfen

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Liebe Soloselbstständige,

wir erhalten viele Anfragen rund um die Soforthilfeprogramme des Bundes und des Landes Hamburg für Selbstständige.

Wir versuchen, die wichtigsten Infos dazu hier aufzuführen:

1. Hamburger Soloselbstständige erhalten die pauschale Hamburger Grundförderung von 2.500 Euro auch dann, wenn Sie keinen Liquiditätsengpass aufgrund von Fixkosten haben. Und damit auch dann, wenn sie gar keine betrieblichen Fixkosten (was eigentlich nicht der Fall sein kann, siehe Auflistung der Fixkosten unter Punkt 5) mit sich daraus ergebendem Liquiditätsengpass haben.

2. Zur Definition des Liquiditätsengpasses steht in den Ausfüllhinweisen sehr deutlich, dass dieser nicht erst dann besteht, wenn jemand zahlungsunfähig ist – sondern dass die Förderung ja gerade dazu dient, eine durch die Corona-Krise drohende Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden.

3. Wer sich als Soloselbstständige_r dennoch unsicher ist, ob aktuell tatsächlich ein Liquiditätsengpass vorliegt, kann den Antrag dennoch bedenkenlos stellen, sofern nachweislich von Umsatz- bzw. Honorareinbußen durch Corona betroffen. Und zwar deshalb, weil für die Hamburger Grundförderung der Liquiditätsengpass eben keine Voraussetzung ist (s.o.). In den Ausfüllhinweisen steht deshalb auch explizit, dass Soloselbstständige unschädlich diese Versicherung (also dass ein Liquiditätsengpass vorliegt) abgeben können.

Zur Frage, ob die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Tätigkeit nachvollziehbar durch die Corona-Krise entstanden ist, steht in der Richtlinie folgendes:

„Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11.03.2020 durch die Krise weggefallen sind und/oder
  • ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu dem Vormonat) vorliegt und/oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden. “

4. Das Soforthilfeprogramm des Landes Hamburg sowie des Bundes ergänzen sich, d.h. sie werden mit einem einzigen Antrag gemeinsam beantragt und dann – je nach unterschiedlicher Anspruchsberechtigung – gemeinsam oder getrennt bewilligt bzw. abgelehnt. Deshalb ist auch die Versicherung des Liquiditätsengpasses (s.o.) für Soloselbständige unschädlich – denn wenn die Umsatzeinbußen vorliegen, gibt es die Hamburger Grundförderung auf jeden Fall und ob es die andere gibt und die Voraussetzungen dafür vorliegen, wird dann eigenständig von der IFB geprüft.

In dem Fall, in dem eine Anspruchsberechtigung in beiden Fällen vorliegt, wird die Hamburger Förderung zusätzlich zur Bundesförderung bewilligt, die Summen werden nicht miteinander verrechnet.

5. Für die Bundesförderung wird zur Abschätzung des Liquiditätsengpasses dann die Höhe der monatlichen Fixkosten (z.B. gewerbliche Mieten, Gesamtbetriebskosten etc.) sowie die Höhe des Umsatzausfalls geprüft. Zu den Gesamtbetriebskosten zählen laut Antrag auch "Personalaufwände, die nicht über Kurzarbeitsgeld gedeckt werden können", jedoch ohne "persönliche Lebenshaltungskosten". Dazu gehört aus unserer Sicht bei Soloselbstständigen ganz klar irgendein Äquivalent zu einem "eigenen Gehalt" und vor allem auch Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung etc.

Beides sind nämlich keine persönliche Lebenshaltungskosten - dazu zählen nämlich ausschließlich Ausgaben rein privater Natur - also z.B. die private Wohnungsmiete, der Lebensmitteleinkauf und sonstiger rein privater "Konsum". All das hat selbstverständlich in den Betriebskosten nichts zu suchen.

Zu den Fixkosten zählen demnach aus unserer Sicht üblicherweise:

  • Durchschnittliche monatliche private Entnahme (Äquivalent zu Gehältern bei Angestellten)
  • Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie ggf. freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (analog zu Sozialversicherungsbeiträgen bei Angestellten)
  • Miete Arbeitszimmer (soweit das steuerlich geltend gemacht werden kann)
  • Beiträge zur Künstler_innensozialkasse und sonstige Altersvorsorgezahlungen
  • verdi-Beitrag, sonstige Berufsverbände
  • Telefon, Internet (zur Akquise), ggfls. Beratungskosten, Kosten für Agent_innen, Vermittler_innen, Kosten für Weiterbildung, etwa Studio für Training, Lehrmaterial, Fachzeitschriften, etc. etc.

Bei der Frage, ob gegen die ausfallenden Einnahmen ggf. noch zur Verfügung stehende „liquide Mittel“ gerechnet werden können, wird in der Richtlinie und den Hinweisen auf „Guthaben auf geschäftlichen Konten“ verwiesen.

Wenn jemand als Selbstständige_r kein ausschließlich geschäftliches Konto hat – sondern auschließlich ein gemischt privat-betriebliches, so muss das Guthaben darauf gedanklich in einen privaten und einen betrieblichen Teil getrennt werden. In der aktuellen Situation dürfte das, was sich auf dem einen gemeinsamen Konto befindet, (fast) vollständig zum privaten Teil gehören. Aus diesem Grund halten wir es für legitim anzugeben, dass sich auf den geschäftlichen Konten nichts bzw. nur sehr wenig befindet. Wer „sicherheitshalber" doch etwas angeben will, sollte sagen, dass das Guthaben auf dem gemischt privat-geschäftlichen Konto dem Unterhalt dient und der geschäftliche Anteil darauf gegen Null strebt.

6. Zur Abschätzung der Umsatz- und Honorareinbußen bzw. des Liquiditätsengpasses wird im Formular der Umsatz im März 2020 mit dem Umsatz im Vergleich Zeitraum Dezember 2019 bis Februar 2020 verglichen. Es steht aber explizit in den Ausfüllhinweisen, dass dies nur zur grundsätzlichen Abschätzung der Situation dienen und unbedingt im Antragsfeld darüber hinaus individuelle Besonderheiten erläutert werden sollen. Zum Beispiel können hier auch saisonale Umsätze erläutert werden, oder ein längerer Zeitraum als Vergleichszeitraum oder Umsatzeinbußen erst ab April angegeben (und begründet) werden (das ergibt sich auch bereits aus dem zweiten Spiegelstrich des in Punkt 3. aufgeführten Richtlinientextes).

7. Wer als Soloselbstständige_r noch anderes Einkommen, z.B. durch angestellte Teilzeittätigkeit o.ä. hat, kann den Antrag nur stellen, wenn die Selbstständigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird und mind. 50% des Einkommens ausmacht.

8. Die Förderrichtlinie ist befristet bis zum 31.05.2020. In der Richtlinie steht, dass Anträge dementsprechend bis spätestens zum 31.05.2020 bei der IFB eingegangen sein müssen.

Darüber hinaus endet die Bewilligung ggf. vorzeitig, sofern die zur Verfügung stehenden Fördermittel früher vollständig vergeben sind.

Alle offiziellen Infos (und auch den Antrag mit den Ausfüllhilfen) findet ihr auf der Seite der Hamburger Investitions- und Förderbank: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs, die für die Abwicklung beider Förderprogramme für alle Hamburger_innen zuständig ist.

Ach ja – und ihr könnt selbstverständlich auch euren Gewerkschaftsbeitrag reduzieren, wenn euch Einkünfte wegbrechen – füllt dazu einfach das Formular auf unserer Website (auf der linken Seite) hier aus:
https://hamburg.verdi.de/++co++376f0832-7293-11ea-ab5d-525400f67940

Wenn ihr das tut, müsst ihr aber auch in eurem Förderantrag bei den laufenden Betriebskosten natürlich den geringeren ver.di-Beitrag ansetzen.

Liebe Grüße und bleibt gesund

Euer ver.di Referat Selbstständige in Hamburg

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