Neben der Möglichkeit der Beantragung von Soforthilfen für betriebliche Umsatz- bzw. Honorareinbußen (weitere Infos siehe hier: https://selbststaendige-hamburg.verdi.de/service/corona-soforthilfen) gibt es für die Sicherung des privaten Lebensunterhalts nun auch die Möglichkeiten der vereinfachten Beantragung von Grundsicherung im Rahmen des erleichterten Verfahrens ebenfalls wg. Corona - und zwar für Anträge, die ab dem 01.03.2020 bis einschließlich 30.06.2020 gestellt werden.
Dazu gibt es online auf www.arbeitsagentur.de jetzt auch ein stark verkürztes Antragsformular.
Auch in diesem erleichterten Verfahren bei Anträgen zwischen dem 01.03. und dem 30.06.20 bleibt es dabei, dass für die Frage der Bewilligung die finanziellen Verhältnisse der gesamten Bedarfsgemeinschaft geprüft werden und deshalb für alle weiteren Familienmitglieder etc. weitere Formular ausgefüllt werden müssen.
Aber:
Die Vermögensprüfung (auch die innerhalb der Bedarfsgemeinschaft) wurde insoweit aufgehoben, in dem die Freibeträge für den_die Antragsteller_in auf 60.000 € und für jede weitere Person im Haushalt um weitere 30.000 € aufgestockt worden sind.
Wer also als Einzelperson Rücklagen unterhalb 60.000 € hat, bzw. bei größeren Haushalten entsprechend mehr, braucht das im erleichterten Verfahren nicht anzugeben. Diese Rücklagen müssen auch nicht wie sonst üblich für den Lebensunterhalt aufgebraucht werden, bevor Grundsicherungsleistungen bewilligt werden.
Darüberhinausgehendes Vermögen muss angegeben werden.
Beinhaltet das darüberhinausgehende Vermögen eine Altersversorgung, so bleiben davon 750 € pro vollendetem Lebensjahr unberücksichtigt, wenn dieses Geld so angelegt worden ist, dass ein Zugriff darauf - also eine Auszahlung vor dem Eintritt ins Rentenalter - unmöglich ist.
Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt dabei für jeweils die ersten sechs Monate von Bewilligungszeiträumen, die in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen.
Genauso sollen in diesen ersten 6 Monaten des Bezugs von Grundsicherung die Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden.
Selbstständigkeit aufgeben?
Es ist im Zusammenhang mit der Beantragung der Grundsicherung nicht nötig, die Selbstständigkeit aufzugeben. Sie kann (und soll) weiterlaufen. Die Leistungen werden dann im Zweifel vorläufig bewilligt und müssen ggf. später wieder zurückgezahlt werden.
Zu den meisten wichtigen Fragen gibt es Antworten auf der Seite der Arbeitsagentur:
https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020
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